Ausgleich und Kompensation
gem. BNatschG, BauGB, BayKompV
gem. BNatschG, BauGB, BayKompV
Ausgleich zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung: Eingriffsregelung
Gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz, gibt es sogenannte Verursacherpflichten, welche sich aus einem Eingriff in Natur und Landschaft
ergeben. Wann ein Eingriff vorliegt und welche Pflichten hieraus erwachsen, hängt in erster Linie von der Bewertung des vorzufindenden Ausgangszustands der Natur vor Ort ab. Im Einzelfall kann vom schieren Umfang eines Vorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung
der im BNatschG unter § 7 aufgeführten Schutzgüter
abgeleitet werden.
Bevorratung von Ausgleichsmaßnahmen: Ökokonto
§ 16 Bundesnaturschutzgesetz ermöglicht es Eingriffsverursachern, im Vorgriff auf zu erwartende Eingriffe durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes für den erforderlichen Ausgleich heranzuziehen. In der Praxis wird der Planungssicherheit
dadurch insofern Rechnung getragen, als dass die Maßnahme ihre vollumfängliche Funktionalität bereits vor dem Zeitpunkt des Eingriffs besitzen und eine oftmals zeitaufwendige Suche nach geeigneten Ausgleichsflächen wegfällt. Dieses, Ökokonto
genannte Konzept, ist insbesondere einer zielgerichteten städtebaulichen Entwicklung
zuträglich und stellt ein Bindeglied zu den Aussagen des Landschaftsplans dar.