Besonderer Artenschutz

gem. § 44 BNatschG

 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung

Prüfung der Betroffenheit des Erhaltungszustandes der lokalen Population von 167 Vogelarten und 94 Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie:

   - Relevanzprüfung anhand aktueller Verbreitungskarten, Lebensraumaustattung und Gebietskenntnisse
   - Bestandserfassung mit artspezifischen Erfordernissen hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und des Untersuchungsumfangs
   - Prognose der durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigten Metapopulationen (Prüfung der Verbotstatbestände)
   - Prüfung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-und FCS-Maßnahmen) anhand von Erfahrungswerten der Fachliteratur
   - Möglichkeit der Ausnahmeerteilung bei Vermeidung bzw. Kompensation der Verbotstatbestände


CEF- und FCS- Maßnahmen: Vorgezogener Ausgleich für besonders geschützte Arten

CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality measures) dienen dem Erhalt des funktional-räumlichen Zusammenhangs eines beeinträchtigten Gebiets hinsichtlich der Betroffenheit einer Population besonders geschützter Tier- oder Pflanzenarten.
Bei Vorliegen geeigneter Voraussetzungen kann die Hinfälligkeit einer Ausnahmegenehmigung durch Anwendung wirksamer CEF-Maßnahmen erzielt werden.

FCS-Maßnahmen (favourable conservation status measures) kommen zur Anwendung wenn eine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer lokalen Population einer bestimmten, besonders geschützten Tier- oder Pflanzenart aufgrund der Zulässigkeit einer Ausnahme nach § 45 (7) verhindert werden soll.